VfGH 02.10.1964, B3/64
VfGH 02.10.1964, B3/64
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Die Regelung des § 93 Abs. 1 lit. b EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 (zweiter Satz) EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt. Die Regelung wird nicht dadurch unsachlich, daß zufolge Auslandsbeziehungen und insbesondere durch die den Steuerpflichtigen begünstigenden Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es nur wegen dieser Bestimmung zu einer Veranlagung mit einer Steuervorschreibung kommt, die im ganzen noch immer günstiger ist, als wenn auch die ausländischen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterworfen worden wären. Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 221/1955, sind an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entstanden, weil sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG 1953 grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte bezieht und es daher nicht unsachlich ist, wenn im Falle, als ein Teil dieser Einkünfte wegen Auslandsbeziehungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ausgeschieden wird, der Rest der Einkünfte so besteuert wird, wie er besteuert worden wäre, wenn die Begünstigung nicht Platz gegriffen hätte. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 4796 |
Schlagworte | Einkommensteuer Doppelbesteuerung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1964:B3.1964 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-83937