VfGH 29.03.1962, B274/61
VfGH 29.03.1962, B274/61
Rechtssatz
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Norm | Abk SozSi I Art15 Abs3 |
Rechtssatz | Der als Verordnung zu wertende Erlaß des BM für Finanzen vom , Zl. 9400-8/58, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, Jg. 1958, Nr. 122, stimmt mit der Gesetzeslage überein. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 221/1955, ist schon ihrem Wortlaut nach kein Vorbehalt in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten vorbehalten, durch einen Akt der Gesetzgebung eine von den Vertragsvorschriften in gewisser Beziehung abweichende Regelung zu erlassen. Sie stellt vielmehr mittelbar fest, daß sich die Höhe des inländischen Steuersatzes nach den inländischen Vorschriften richtet und sagt nur noch ausdrücklich, daß es auch nicht gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, wenn nach inländischem Recht der dem Gesamteinkommen entsprechende Steuersatz auf die im Inland zu versteuernden Einkünfte angewendet wird. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Norm | Abk SozSi I Art15 Abs3 |
Sammlungsnummer | 4176 |
Schlagworte | Doppelbesteuerung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1962:B274.1962 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-83859