UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 146 Bestellung der Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einleitung | |
II. | Geborene Liquidatoren | |
III. | Gekorene Liquidatoren | |
IV. | Gerichtlich bestellte Liquidatoren |
I. Einleitung
1
Im Liquidationsstadium treten die Verwertung und Verteilung des GesVermögens in den Mittelpunkt und es kommt idR zu einer stärkeren Verfolgung der Privatinteressen der Gfter. Die für die werbende Ges getroffene Zuständigkeitsordnung ist angesichts der geänderten Interessenlage nicht mehr sachgerecht, sodass mit der Auflösung der Ges die Vm und grds auch die GfBefugnis der Gfter erlischt (§ 149 Rz 1 ff). An die Stelle der Gfter treten die Liquidatoren, die zur Geschäftsführung und Vertretung der Ges iL berufen sind (§ 149 Abs 1).
2
§ 146 regelt die Bestellung der Liquidatoren und unterscheidet dabei drei Arten: Mangels gegenteiliger Vereinbarung im GesVertrag oder nachträglich gefasstem GfterBeschluss, wonach einzelne Gfter oder Dritte („gekorene Liquidatoren“) zu Liquidatoren bestellt werden, werden sämtliche Gfter zur Abwicklung der Ges für zuständig erklärt („geborene Liquidatoren“). Bei Vorliegen v wichtigen Gründen sieht ferner Abs 2 die Bestellung v Liquidatoren durch Geric...