UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 141 Fortsetzungsbeschluss
Literatur
Demelius, Die Erhaltung des Unternehmens der Offenen Handelsgesellschaft, NZ 1956, 177; Bauerreiss, Das Ausscheiden eines Gesellschafters bei der OHG, GesRZ 1973, 90, 1974, 12; Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen, GesRZ 1974, 106; Reimer, Handelsrechtliche Probleme im Insolvenzverfahren bei Personengesellschaften, ÖBA 1974, 38; Koppensteiner, Über Grenzen der Vertragsfreiheit im Innenverhältnis von GmbH und O(H)G, GesRZ 2009, 197.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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§ 141 ermöglicht Fortführung der Ges nach Auflösung, dient daher Fortsetzungsinteressen der Gesellschafter. S 1 hat klarstellende Bedeutung: einvernehmliche Fortsetzung nach Auflösung gem § 131 Z 1, 2, 6 Fall 2 folgt schon aus Privatautonomie, scheidet nur bei GesKonkurs aus (Z 3). S 2 ermöglicht Fortsetzung nur durch die Übrigen bei § 131 Z 4, 5, 6 Fall 1, gewährt daher hinsichtlich des betr Gfters (anders als § 140: außergerichtl) Ausschlussrecht. Dies stellt der durch GesbR-RG ergänzte Abs 1 S 3 nunmehr ausdr klar.
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Vor HaRÄG war AusschlussR auf Privatglä...