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Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
Bei den GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern gehört nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG auch die Gewinnausschüttung zur Beitragsgrundlage. Da es sich dabei i. d. R. um endbesteuerte Einkünfte handelt, die nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, wurde diese Regelung bisher aber kaum umgesetzt.
Im Hinblick darauf fordert die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nunmehr diese Versichertengruppe in einem Schreiben dazu auf, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Solange dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, werden die Beiträge (entsprechend der Regelung des § 27 Abs. 5 GSVG) auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
Auch wenn der VwGH die angeführte Sonderregelung mehrfach ohne Bedenken angewendet hat, ist sie aus meiner Sicht problematisch: Anders als bei lohnsteuerpflichtigen und damit ASVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern wird bei GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern offensichtlich unterstellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Ausmaß der Gewinnausschüttung bestimmen kann und diese in Wahrheit eine angemessene Vergütung für seine Erwerbstätigkeit darstellt. Beides wird häufig aber nicht zutr...