Bedingte Leistungen als Teil der Bemessungsgrundlage der Vergleichsgebühr.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102475/2013-RS1 | Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar. |
RV/7102475/2013-RS2 | Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues (Schuldverhältnis) ersetzt wird. Ein gerichtlicher Vergleich stellt also insofern keine Novation im Sinne des §24 GebG zum bereits abgeschlossenen Ehepakt dar, als sich der Rechtsgrund nicht geändert hat. Der gerichtliche Vergleich ist für sich selbst nicht gebührenpflichtig. |
RV/7102475/2013-RS3 | Rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingungen haben keinen Einfluss auf die Bewertung von Leistungen und Lasten, die für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind. Noch nicht entstandene (befristete) oder noch nicht fällige (betagte) Leistungen und Lasten werden als unbedingte bzw. sofort fällige Leistungen und Lasten behandelt, weshalb der Ansatz mit den höchsten im Vertrag festgehaltenen Beträgen zu Recht erfolgt ist (§ 26 GebG). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, vertreten durch RA, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , Steuernummer, betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Am yyyy schlossen der Beschwerdeführer (Bf), XY und Frau Z einen Ehepakt, womit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse vor Abschluss der Ehe dokumentiert, die beabsichtigte Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft festgehalten und die Konsequenzen einer allfälligen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe vorab geregelt werden.
Maßgeblich für die Bemessung sind insbesondere die Vertragspunkte 5.1.2, 5.2.2 und 5.4.2.:
"5.1. Unterhalt
....
5.1.2. Unter der Bedingung, dass den Vertragsparteien zumindest ein gemeinsames eheliches Kind geboren wird und im Falle der Auflösung der Ehe die alleinige Obsorge für das Kind nicht xy übertragen wird, verpflichtet sich xy, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch von z abhängig von der Dauer der Ehe durch Leistung einer einmaligen Abschlagszahlung in der nachstehenden Höhe zu befriedigen:
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Dauer der Ehe | Betrag |
weniger als 5 Jahre | € 90.000,00 |
zwischen 5 und 10 Jahren | € 120.000,00 |
mehr als 10 Jahre | € 140.000,00 |
5.1.3. Mit der Leistung der Abschlagszahlung gemäß Punkt 5.1.2 sind sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche von z bereinigt und beglichen...
....
5.2 Ehewohnung
....
5.2.2. Zum Ausgleich für den Verbleib sämtlicher Rechte an der Ehewohnung bei xy verpflichtet sich xy, z einen Betrag in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
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Dauer der Ehe | Betrag |
weniger als 5 Jahre | € 20.000,00 |
zwischen 5 und 10 Jahren | € 25.000,00 |
mehr als 10 Jahre | € 30.000,00 |
5.2.3. Für jedes jeweils zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Auflösung der Ehe mit z im gemeinsamen Haushalt lebende gemeinsame eheliche Kind erhöht sich der Betrag gemäß Punkt 5.2.2 um 25%.
5.2.4. Für die Beträge gemäß Punkt 5.2.2 gilt die zu Punkt 5.1.6 vereinbarte Wertsicherung mutatismutandis.
...
5.4 Eheliches Gebrauchsvermögen
....
5.4.2. Zum Ausgleich für den Verbleib des Hausrats und der gesamten Möblierung der Ehewohnung bei xy verpflichtet sich xy, z eine von der Dauer der Ehe abgängige Ausgleichszahlung in folgender Höhe zu leisten:
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Dauer der Ehe | Betrag |
weniger als 5 Jahre | € 5.000,00 |
zwischen 5 und 10 Jahren | € 6.000,00 |
mehr als 10 Jahre | € 7.000,00 |
5.4.3. Für die Beträge gemäß Punkt 5.4.2 gilt die zu Punkt 5.1.6 vereinbarte Wertsicherung mutatismutandis.
...."
Hiefür wurde mit dem spruchgegenständlichen Bescheid vom die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 mit 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von 177.000,00 Euro, d.s. 3.450,00 Euro festgesetzt.
Die Begründung lautet wie folgt:
"Bedingte Leistungen und Lasten sind gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingte zu behandeln. Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten gemäß § 22 GebG,
Zahlungen im Falle der Auflösung der Ehe:
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€ 140.000,00 | Abschlagszahlung für Unterhaltsanspruch |
€ 30.000,00 | Ausgleichszahlung für Ehewohnung |
€ 7.000,00 | Ausgleichszahlung für Hausrat |
€ 177.000,00 | Summe" |
Dagegen wurde Berufung - nun mehr Beschwerde - erhoben.
Der Bf begründet, in dem streitgegenständlichen Ehepakt seien unter Punkt 5 die Folgen einer Auflösung der Ehe vertraglich vereinbart worden, wobei unter der Bedingung, dass
- den Vertragsparteien zumindest ein gemeinsames eheliches Kind geboren wird
und im Falle der Auflösung der Ehe die alleinige Obsorge für das Kind nicht
xy übertragen wird,
- der Ehefrau eine Abschlagszahlung für nacheheliche Unterhaltsansprüche bezahlt
werde, und zwar unter der Voraussetzung, dass
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- die Ehe weniger als 5 Jahre betragen hat: | Euro 90.000,00 |
- bei einer Ehedauer zwischen 5 und 10 Jahre: | Euro 120.000,00 und |
- bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren: | Euro 140.000,00. |
Aufgrund des Scheidungsvergleiches vom xxxx sei dieser Ehepakt insofern abgeändert worden, als Frau z lediglich ein Wohnkostenzuschuss von Euro 800,00 für den Monat August 2013 gewährt worden sei (und nur für den Fall, dass sie bereits Ende Juni 2013 aus der ehelichen Wohnung auszieht, hätte sie auch für den Monat Juli einen Wohnkostenzuschuss von Euro 800,00 - erhalten: der Auszug erfolgte jedoch erst Ende Juli 2013).
Weiters habe sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine Ausgleichszahlung in Höhe
von Euro 25.000,00 zu bezahlen. Auf die Bezahlung einer Unterhaltsabschlagszahlung musste nicht näher eingegangen werden, da die Bedingung, nämlich die Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes, nicht eingetreten sei, die erst einen Anspruch auf Leistung einer Unterhaltsabschlagszahlung ausgelöst hätte.
Die belangte Behörde vermeine, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder
Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen werde, so sei die Gebühr nach dem größeren
Geldwert der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten und habe daher unter Bezug
auf § 26 GebG als Bemessungsgrundlage den Betrag von Euro 177.000,00 als Summe
aus der höchsten Abschlagszahlung für Unterhaltsanspruch, Ausgleichszahlung für
Ehewohnung und Ausgleichszahlung für Hausrat herangezogen.
Sie übersehe jedoch dabei, dass als Bedingung für die höchste Abschlagszahlung für
Unterhaltsanspruch einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren und die Geburt von
mindestens einem gemeinsamen ehelichen Kind vereinbart worden sei.
Beide Voraussetzungen lägen nicht vor: allein aus dem Datum des Ehepaktes vom
8.11 und des Scheidungsvergleiches vom xxxx gehe hervor, dass
höchstens ein Betrag von Euro 90.000,00 zur Auszahlung gelangen hätte können, jedoch nur für den Fall, dass zumindest ein eheliches Kind während aufrechter Ehe gezeugt
werde. Die Ehe sei jedoch kinderlos, sodass die Bedingung für die Auszahlung
irgendeines Unterhaltsabschlagsbetrages nicht eingetreten sei.
Selbst wenn im Ehepakt die Unterhaltsabschlagszahlung ohne Bedingung vereinbart
worden wäre, so sei der nunmehr rechtskräftige Scheidungsvergleich als Neuerungsvertrag zum abgeschlossenen Ehepakt abgeschlossen worden, sodass gemäß
§ 24 GebG die Gebühr für jenes Reclitsgeschäft zur Anwendung gelangt, welches das frühere Rechtsgeschäft, somit den Ehepakt, umgeändert habe. In diesem Falle wäre die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr Euro 25.800,00; es würde sich daraus eine Gebühr von 516,00 errechnen.
Der Bf stellt den Antrag, der Berufung - nun mehr Beschwerde - stattzugeben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsergänzung gemäß der Ausführungen unter Punkt II an die Behörde l. Instanz zurückzuverweisen.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Eine Vergleichsausfertigung in Kopie wurde angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung - nun mehr Beschwerde - als unbegründet ab:
"Wenn der Berufungswerber vermeint, dass die Abgabenbehörde beim gegenständlichen Ehepakt in rechtswidriger Weise die höchsten Beträge zum Ansatz gebracht habe, so ist ihm zu entgegnen, dass im Gebührengesetz 1957 (GebG) das Urkundenprinzip unter Berücksichtigung von § 26 GebG anzuwenden ist. § 26 GebG bestimmt eigene Regelungen in Bezug auf die Bewertung bedingter und betagter Leistungen und Lasten und die Bewertung wiederkehrender Leistungen. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingungen haben keinen Einfluss auf die Bewertung von Leistungen und Lasten, die für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind. Noch nicht entstandene (befristete) oder noch nicht fällige (betagte) Leistungen und Lasten erhöhen die Gebührenbemessungsgrundlage. Sie werden als unbedingte bzw. sofort fällige Leistungen und Lasten behandelt, daher erfolgte der Ansatz mit den höchsten im Vertrag festgehaltenen Beträgen zu Recht.
Zur Frage der Novation ist zu sagen:
Eine Novation liegt nur vor, wenn bei einem früheren Rechtsgeschäft entweder der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden. Im Übrigen unterliegt ein gerichtlicher Vergleich keiner Gebühr nach § 33 TP 20 GebG.
Dem Berufungsbegehren war daher nicht zu entsprechen."
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht. Der Bf wendet unter anderem ein, er habe in seiner Berufung samt Antrag auf Aussetzung die Vollmachtserteilung an seine Anwältin bekanntgegeben. Dennoch seien sowohl Berufungsvorentscheidung als auch Bescheid über die Abweisung auf Aussetzung nicht seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, sondern ihm persönlich zugestellt worden.
2. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
3. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bemessungsakt des Finanzamtes A, Steuernummer.
4. Rechtslage
Auf Grund des § 33 TP 20 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, einer Gebühr a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Nach Abs. 4 leg.cit. ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung auf Grund des § 23 GebG die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten gemäß § 26 GebG , insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
5. Erwägungen
Mit dem gegenständlichen "Ehepakt" wurden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse vor Abschluss der Ehe dokumentiert, die beabsichtigte Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft festgehalten und die Konsequenzen einer allfälligen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe vorab geregelt. Für den Fall der Auflösung der Ehe wurden Regelungen über Unterhalt, Ehewohnung, Unternehmensvermögen, Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse getroffen.
In dieser Vereinbarung wurde keine Gütergemeinschaft bzw. Zugewinngemeinschaft, sondern vielmehr ausdrücklich die strikte Gütertrennung gemäß § 1237 ABGB festgelegt.
Bei einem Ehepakt handelt es sich gemäß § 1217 Abs. 1 ABGB in der hier maßgeblichen, ab geltenden Fassung nach dem FamRÄG 2009 um Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
Mit dem FamRÄG 2009 wurden einige veraltete Vertragstypen beseitigt und die Definition der Ehepakte in § 1217 ABGB dahin geändert, dass die Aufzählung nur noch die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag umfasst. Am Wesen und am Verständnis der Ehepakte ändert diese Reform jedoch nichts (vgl. IA 673/A 24. GP, 28).
Dem entsprechend ist hier nicht vom Vorliegen eines Ehepaktes im Sinne des § 1217 Abs. 1 ABGB auszugehen.
Jedenfalls beinhaltet diese Vereinbarung einen außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 Abs. 1 litb GebG, mit welchem der Bf und seine Ehegattin für den Fall der Scheidung neben dem Unterhaltsanspruch auch vermögensrechtliche Ansprüche unter gegenseitigem Nachgeben regelten und für die Zukunft klarstellten und bereinigten.
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich.
Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft.
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind.
Streitig ist dabei ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn ihre Verwirklichung unsicher geworden ist.
Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar.
Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob ein Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an den anderen nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (vgl. ).
Zur Bemessungsgrundlage ist zu sagen, dass die Vergleichsgebühr vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu bemessen ist.
Dazu zählen auf Grund des § 26 GebG auch bedingte Leistungen, die auf Grund dieser Bestimmung als unbedingte Leistungen zu behandeln sind (vgl. ).
Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw unbedingte ("sichere") zu behandeln (vgl , vom , 88/15/0109, vom , 88/15/0032, vom , 89/15/0140, vom , 92/16/0130, und vom , 95/16/0248, 0249). Diese Bestimmung stellt eine zur Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche Sondervorschrift dar (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 19. Lfg. zu § 26, Tz 39ff).
Die Sonderregelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, setzt im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz eine eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit nur auf Fälle voraus, in denen die für Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzämter zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vorschriften des Bewertungsgesetzes direkt bzw unmittelbar anzuwenden haben, also nur soweit sie tatsächlich den Wert von Leistungen und Lasten zur Erstellung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes zu bewerten haben (VwGH je vom , 88/15/0079, und 88/15/015 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 19. Lfg. zu § 26, Tz 39ff).
Eine bedingte Leistung ist eine solche, deren Erbringung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Dabei wird im Gesetz nicht zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden.
Nach § 17 Abs 4 GebG ist es für die Entstehung der Gebührenschuld ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, wird im § 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt.
Nach § 26 GebG ist auf eine auflösende Bedingung nicht Bedacht zu nehmen ().
Der Begriff der Bedingung im Sinne des Gebührenrechts umfasst auch "Potestativbedingungen", das sind Ereignisse, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei abhängt (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 19. Lfg. zu § 26, Tz 39ff).
Lediglich unschätzbare Leistungen blieben auf Grund des § 23 GebG außer Ansatz.
Hinsichtlich der Frage der Novation ist dem Finanzamt darin zu folgen, dass ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB zustande kommt, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen. Maßgeblich ist nach dieser Bestimmung, dass der Rechtsgrund der Forderung bzw. Verbindlichkeit durch einen anderen ersetzt wird. Der gerichtliche Vergleich vom xxxx des Bezirksgerichtes B stellt also insofern keine Novation im Sinne des § 24 GebG zum Ehepakt vom yyyy dar, da sich der Rechtsgrund nicht geändert hat. Der gerichtliche Vergleich ist für sich selbst nicht gebührenpflichtig [§ 33 TP 20 GebG - (außergerichtliche) Vergleiche].
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Abgrenzung Ehepakt und Vergleich wird auf , zur bedingten Leistung auf und zur bestimmbaren Leistung auf und hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFG in BFGjournal 2017, 347 Stephan in |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102475.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at