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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 289

Christoph Ritz

1

§ 289 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 300 (und dem § 302 Abs 2 lit d).

1a

Eine Entscheidung eines hiezu nicht berufenen Organs (iSd § 289 Abs 1 lit b) liegt etwa vor, wenn der Einzelrichter über eine Beschwerde entschieden hat, obwohl wirksam iSd § 272 Abs 2 Z 1 die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt worden ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 289 Anm 15).

2

Der Aufhebungsgrund wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (§ 289 Abs 1 lit c erster Fall) liegt vor, wenn die Behörde etwa auf Grund eigener Ermittlungen erkennt, dass behördliche Sachverhaltsfeststellungen unrichtig sind, dass also „Sachverhalte als erwiesen, Lebensvorgänge und Tatsachen als existent angenommen werden, die der realen Wirklichkeit nicht entsprechen“ (Stoll, JBl 1985, 9). Die bloße Vermutung, Ermittlungen würden zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung führen, genügt nicht (Stoll, JBl 1985, 9).

3

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Behörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit de...

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