BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 282
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§ 282 BAO (idF FVwGG 2012) folgt dem Vorbild der §§ 63 Abs 1 VwGG und 87 Abs 2 VfGG (jeweils idF vor BGBl I 2013/33).
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Diese Pflicht trifft nicht nur die „Amtspartei“, sondern auch andere Abgabenbehörden (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 247; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 282 Anm 1); eine Weisung einer Oberbehörde (des BMF) zur Nichtumsetzung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wäre gesetzwidrig (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 282 Anm 2)
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Die Pflicht des § 282 umfasst beispielsweise
die Verbuchung des Erkenntnisses auf dem Abgabenkonto (zB Gunacker/Slawitsch in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren, Rz III/137; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 282 Anm 3),
die Anpassung vom Erkenntnis abgeleiteter Bescheide insbesondere nach § 295 Abs 1 (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 247),
die Aufhebung oder Änderung von Nebenanspruchsbescheiden zufolge den §§ 212 Abs 2 letzter Satz, 212a Abs 9 dritter Satz und 217 Abs 8 (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 247),
zur Einstellung der Vollstreckung nach § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO-HB, § 282 Anm 3; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 282, 789).
Selbst für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde gegen die Gerichts...