BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 279
Literatur: siehe bei § 278.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | (Ersatzlose) Aufhebungen | |
III. | Abänderung des angefochtenen Bescheides | |
IV. | Abweisung der Beschwerde | |
V. | Bindung an die Rechtsanschauung (§ 279 Abs 3) | |
VI. | Maßgebende Sach- und Rechtslage |
I. Allgemeines
1
§ 279 Abs 1 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2. Der Vorrang von Formalerledigungen (vor meritorischen Erledigungen) bleibt ebenso wie der Umfang der Abänderungsbefugnis.
2
§ 279 Abs 2 idF FVwGG 2012 ist neu (stellt die Rückwirkung klar; zB Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren, Rz IV/119; Gunacker/Slawitsch, taxlex 2014, 21). Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 279 Anm 5).
3
§ 279 Abs 3 (idF FVwGG 2012) regelt die Bindung der Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung ähnlich wie nunmehr § 278 Abs 3 die sich aus Aufhebungen unter Zurückverweisung resultierende Bindung (nämlich nur mehr Bindung der Abgabenbehörden).
4
Hat keine der Formalentscheidungen nach ...