Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 263

Christoph Ritz

1

Eine meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde darf nur erfolgen, wenn keine der in § 263 Abs 1 genannten Formalerledigungen zu erfolgen hat. Dort ist genannt:

  • Zurückweisung der Beschwerde (nach § 260),

  • Erklärung als zurückgenommen (bei Nichtbefolgung von auf § 85 Abs 2 oder § 86a Abs 1 gestützten Aufträgen),

  • Gegenstandsloserklärung (nach § 261 oder bei Zurücknahme nach § 256).

2

Die meritorische Entscheidungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung entspricht der für Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 aF) maßgebenden Befugnis. Danach ist der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3

Die Entscheidungsbefugnis umfasst

  • die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,

  • die Abweisung der Bescheidbeschwerde,

  • die Abänderung des angefochtenen Bescheides.

4

Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB ).

Solche ersatzlosen Aufhebungen haben etwa zu erfolgen, wenn

  • die Abgabenbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 222;

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