BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 258
Übersicht der Kommentierung
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I. Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1)
1
Ein Beitritt ist nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl zB ; ). Der Beitritt setzt weiters die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde voraus (vgl Stoll, BAO, 2623; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 257, 732).
2
Nach § 258 Abs 1 ist der Beitritt schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl ). Auch die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Bescheidbeschwerde ist nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen ().
Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklär...