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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 242a

Christoph Ritz

1

Ab galt für Landes- und Gemeindeabgaben einheitlich, dass sie unter fünf Euro nicht zu vollstrecken sind.

Ein derartiger (von § 242 abweichender) Kleinbetrag ist in Anbetracht der typischerweise geringeren Höhe von landes- und Gemeindeabgaben notwendig (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 12).

Abweichend von § 242 für Bundesabgaben besteht im § 242a seit für Landes- und Gemeindeabgaben eine die Rückzahlung von Guthaben verbreitende Betragsgrenze von fünf Euro.

2

Ab (Inkrafttreten der Neufassung des § 242a durch das BudgetbegleitG 2011) gelten für die Vollstreckung unterschiedliche Grenzbeträge für Landesabgaben einerseits (20 Euro nach § 242) und für Gemeindeabgaben andererseits.

3

Die 20-Euro-Grenze für die Vollstreckung von Landesabgaben gilt unabhängig davon, ob die Abgabe von einer Abgabenbehörde des Landes oder (im übertragenen Wirkungsbereich) von der Gemeinde erhoben wird.

4

Der zweite Satz im § 242a Abs 2 wurde mit dem AbgÄG 2011 eingefügt. Praktische Bedeutung kann dieser Bestimmung vor allem bei irrtümlicher Entwertung von Parkscheinen (oder ähnlichen Wertzeichen) zukommen.

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