BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 228
1
Gem § 228 wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten sind vor Vollstreckung grundsätzlich einzumahnen. Die im § 227 Abs 4 vorgesehenen Ausnahmen gelten diesfalls zwar nicht, jedoch die im § 228 zweiter Satz genannten (insbesondere für den Fall der Zusendung einer Buchungsmitteilung spätestens eine Woche vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 5).
2
Nach § 228 leben Abgabenschuldigkeiten wieder auf
infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 (Herauslösung von einem Gesamtschuldner entrichteter Beträge aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung),
infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 (Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe),
bei Rückgängigmachung einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung (vgl hiezu RAE, Rz 1379 ff).
3
Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt etwa vor, wenn die Buchung nicht belegkonform erfolgte (RAE, Rz 1375; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 228 Anm 2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 228 Anm 1) oder wenn eine Zahlung oder sonstige Gutschrift auf eine Schuldigkeit verrechnet wurde, die auf Grund der § 238 (Einhebungsverjährung) bereits abzuschreiben gewesen wäre (RAE, Rz 1378; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 228 Anm 2).
4
Zur nachträglich unrichtig g...