BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 213a
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Bei Bundesabgaben ist (nach § 213) die zusammenfassende Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf demselben Abgabenkonto die Regel. Hingegen erfolgt für Landes- und Gemeindeabgaben die Verrechnung je Abgabe auf einem gesonderten Abgabenkonto.
Beide Verrechnungssysteme haben sich bewährt (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 11). Eine Vereinheitlichung der beiden Systeme (somit eine Umstellung einer der beiden Systeme) würde einen hohen Umstellungsaufwand zur Folge haben, ohne den Abgabepflichtigen nennenswerte Vorteile zu bringen (vgl ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 11).
§ 213a ermöglicht den Ländern und Gemeinden, ihr bisheriges Verrechnungssystem beizubehalten.