BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 205b
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Nach § 323 Abs 30 tritt § 205b mit in Kraft. Dass die Bestimmung über die Berufungszinsen bzw nunmehr Beschwerdezinsen (§ 205a) nicht für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, ist offenbar Folge von Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren (des Städtebundes sowie des Landes Wien).