BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 204
Literatur: Arnold, AnwBl 1983, 596; Arnold, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in Stoll-FS, 280; Arnold, Rechtsgebühren8, Wien 2006, § 27.
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Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.
Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für die Summe dieser Beträge, wie beispielsweise für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2016 (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 204 Anm 2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 204, 552; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 204 Anm 1).
Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).
Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (Stoll, BAO, 2144; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 204 Anm 2). Die Rundung je Abgabe gilt auch, wenn eine Stammabgabe und ein Nebenanspruch (zB Einkommensteuer und Verspätungszuschlag) oder eine Abgabe und ein Zuschlag (zB Dienstgeberbeitrag und Zuschlag gem § 122 Abs 7 ...