zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 201a

Christoph Ritz

1

Ein solches Absehen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 201a Anm 1; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 201a, 548).

2

§ 201a BAO gilt (ebenso wie § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG 1993) unabhängig davon, ob die Festsetzung zu einer Nachforderung oder zu einer Gutschrift führen würde (BMF, AÖF 2009/278, Abschn 3.2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 201a Anm 1).

3

Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Abgabenbehörde

  • entweder die Verbuchung der Gebarung der Steuer zu berichtigen oder

  • mit Bescheid über das Anbringen abzusprechen (wenn die Gemeinde die nunmehrige Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).

4

§ 201a BAO ist für die Kommunalsteuer zwar nicht anwendbar (zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 201a, 548), allerdings enthält die speziellere Norm des § 11 Abs 3 KommStG 1993 eine ähnliche Regelung.

Von der Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides kann (nach dem zweiten Satz des § 11 Abs 3 KommStG 1993 idF BGBl I 2015/163) abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuer...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.