BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 183
Literatur: Tanzer, Die fehlende Unmittelbarkeit im Abgabenverfahren, in Stoll-FS, Wien 1990, 357 ff; Urtz/Wimpissinger, Sachverhaltsermittlung und Delegation von Ermittlungsbefugnissen – abgabenrechtliche Berufungssenate im Vergleich mit anderen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Kollegialbehörden, in Holoubek/Lang, Senatsverfahren, 203; Ryda/Langheinrich, Anbringen in der Bundesabgabenordnung und deren Behandlung durch die Abgabenbehörde, FJ 2002, 171 (177); Ryda/Langheinrich, Stellung und Funktion der Amtspartei im Verfahren vor dem UFS, FJ 2004, 147 (150); Laudacher, Aspekte der Verfahrensverzögerung durch den Berufungswerber, UFS aktuell 2004, 15; Fischerlehner, Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS, UFSjournal 2009, 432; Fischerlehner, Ablehnung von Beweisanträgen, ecolex 2009, 1095; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 183.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme | |
II. | Ablehnung von Beweisanträgen | |
III. | Bekanntgabe der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung |
I. Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
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Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben (zB Auswertung von Aussagen eines Zeuge...