Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 181

Christoph Ritz

1

Für die Sachverständigengebühren sind die §§ 24 ff GebAG 1975 bzw die Reisegebührenvorschrift maßgebend.

1a

Gebührenvorschüsse kann der Sachverständige nicht beanspruchen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).

2

Für Sachverständigengebühren, die gem § 181 geltend gemacht werden, gilt die BAO.

Über Anträge auf solche Gebühren ist von der Abgabenbehörde mit (dem § 92 Abs 2 zufolge schriftlichem) Bescheid abzusprechen (ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 181 Anm 7; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 181 Rz 3).

3

Die Verwaltungsgerichte sprechen über Sachverständigengebühren mit Beschluss ab.

Solche Gebühren sind sonstige Ansprüche auf Geldleistungen iSd § 3 Abs 1 (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 3 Anm 3; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 181, Anm 1); es sind keine Nebenansprüche iSd § 287 Abs 1.

4

Die zweiwöchige Frist des § 181 Abs 2 erster Satz ist eine gesetzliche Frist iSd § 110 Abs 1, somit nicht verlängerbar (zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 181, 493).

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