BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 172
Literatur: Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 172.
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Nach § 143 Abs 3 findet § 172 sinngemäß auch für Auskunftspersonen Anwendung.
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Die sich aus § 172 Abs 1 ergebende Vorlagepflicht besteht nur, „soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist“. Daher ist diese Pflicht insbesondere durch § 170 und § 171 BAO, aber auch durch § 31 MedienG (Redaktionsgeheimnis) beschränkt.
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Anordnungen (Verlangen) zur Vorlage gem § 172 Abs 1 oder Abs 2 sind nach § 111 (Zwangsstrafe) erzwingbar (vgl § 173 Abs 2: „abgesehen von Zwangsstrafen“). Solche Verlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (zB Stoll, BAO, 1836; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 172 Anm 3; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 172, 481) und verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 172 Anm 1).
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Der Zeuge ist nicht verpflichtet, die Gewahrsame über die Unterlagen aufzugeben (Stoll, BAO, 1838). Eine Beschlagnahme kommt nur nach Maßgabe des § 89 FinStrG in Betracht.
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Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 172 Anm 8) ist § 172 Abs 2 analog im Feststellungsverfahren (zB nach § 188) anzuwenden.