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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 169

Christoph Ritz

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Zeugen sollen im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen (). Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht (; Stoll, BAO, 1789; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 62; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169 Rz 7; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG4, § 102 Tz 1).

Auch Beamte der Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) können als Zeugen (zB im Rechtsmittelverfahren) einvernommen werden ().

Im Unterschied zu Mitgliedern konsularischer Vertretungen trifft Diplomaten keine Verpflichtung zur Zeugenaussage; sie können freiwillig als Zeugen fungieren (Stoll, BAO, 1791; vgl auch Fasching, Lehrbuch2, Tz 976).

Die Vernehmung des Abgabepflichtigen ...

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