BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 167
Übersicht der Kommentierung
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I. Offenkundige Tatsachen
1
Offenkundig sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind. Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten ().
2
Von der Abgabenbehörde als offenkundig angesehene Tatsachen sind der Partei vorzuhalten (Parteiengehör, vgl zB , Slg 7207A; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 318; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 167 Anm 2).
Der Beweis, dass offenkundige Tatsachen unrichtig sind, ist zulässig (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 480; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 318).
II. Vermutete Tatsachen
3
Nicht nur offenkundige, sondern auch vermutete Tatsachen bedürfen nach § 167 Abs 1 keines Beweises.
4
Eine solche Vermutung ist etwa im § 163 Abs 1 geregelt (formell ordnungsmäßige Bücher und ...