BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 13
Literatur: Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 39; Kofler/Kristen, Insolvenz2, 74 und 161; Novacek, Handbuch der Konzernbesteuerung in Österreich, Wien 2000, 51 f; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 723; Urtz, Haftung in Steuer- und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 265 (323 ff); Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 144.
Erlässe: Haftungen gemäß § 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 6.
1
Nach von Wallis (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, idF vor Nachlieferung Juli 1998, § 73 Tz 1) findet die Haftung des Organs ihre Rechtfertigung darin, dass bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfasst, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet worden wären.
2
Eine Organschaft liegt nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 vor, wenn eine juristische Person „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch“ in ein Unternehmen eingegliedert ist.
3
Eine Abgabe, bei der sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet, ist im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Umsatzsteuer jedoch ohne Einfuhrumsa...