BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 155
1
Während § 155 Abs 1 lit b allgemein auf Verstöße gegen die Verbrauchsteuervorschriften abstellt, sind nach dessen Abs 1 lit a nur Gesetzesverstöße des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Betriebsleiters maßgebend.
2
Die Anordnung der besonderen Überwachungsmaßnahmen liegt im Ermessen (Curda, Ind 1962, H 19, 22; Stoll, BAO, 1685; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 155 Anm 2; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 155 Anm 1). Die Aufhebung dieser Maßnahme ist nach Maßgabe des § 155 Abs 3 gegebenenfalls zwingend (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 155, 444). Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen und deren Aufhebung haben mit Bescheid zu erfolgen (Stoll, BAO, 1686).
Zur Kostenpflicht siehe § 314 Z 2.