Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 147

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Außenprüfung
16
II.
Prüfung der Zahlungsfähigkeit
7
III.
Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG
812
IV.
Simultanbetriebsprüfung
1316
V.
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
1721

I. Außenprüfung

1

Außenprüfungen dürfen bei jedem stattfinden, der zur Führung von Büchern (das sind Aufschreibungen, die einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen) oder Aufzeichnungen verpflichtet ist.

Zu solchen Außenprüfungen (iSd § 147 Abs 1 idF BGBl I 2003/124) gehören auch

Daher gelten ab (vgl § 323 Abs 15) auch für solche Prüfungen die §§ 149 und 150 (Schlussbesprechung, schriftlicher Bericht).

2

Die Abgabenbehörde kann „jederzeit“ eine solche Prüfung durchführen. Dies gilt allerdings nur für erstmalige Prüfungen; hinsichtlich Wiederholungsprüfungen siehe § 148 Abs 3. Eine Erstprüfung ist auch ohne einen konkreten Anlass und ohne dass ein solcher als Begründung genannt werden muss, ...

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