Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 140

Christoph Ritz

1

Bundesrechtlich vorgesehene Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben ergeben sich zB für die Lohnsteuer aus § 79 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer aus § 95 EStG 1988, für den Abzug bei beschränkter Steuerpflicht aus § 99 EStG 1988 sowie etwa aus § 27 Abs 4 UStG 1994.

Landesrechtliche Verpflichtungen sind beispielsweise vorgesehen in

  • § 25 Burgenländisches TourismusG 1992,

  • § 6 Abs 2 und 3 (Kärntner) Orts- und NächtigungstaxenG 1970,

  • § 11 Abs 7 NÖ TourismusG 1991,

  • § 5 (Salzburger) OrtstaxenG 1992,

  • § 4 (Salzburger) KurtaxenG 1993,

  • § 23 Abs 2 Tiroler VergnügungssteuerG 1982,

  • § 17 Abs 2 (Vorarlberger) BodenseefischereiG.

Verpflichtungen zur Zahlung gegen Verrechnung ergeben sich für Bausparkassen aus § 108 EStG 1988 und für Träger der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge aus § 108a Abs 4 EStG 1988.

2

Der im § 140 verwendete Begriff der Person (physische oder juristische Person) erscheint nach dem Zweck der Bestimmung insoweit zu eng, als er nicht auch Personenvereinigungen(-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst. Allerdings dürfte kein sachlicher Grund für die diesbezügliche Nichtanwendung des § 140 bestehen (daher wird § 140 analog anzuwenden sein; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 140 Anm 1; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 140 Anm 1).

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