BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 127
Literatur (zu §§ 127 und 128): Reinhardt, Wareneingangsbuch und Warenausgangsverordnung4, Berlin/Wien 1943; F.P., Wareneingangsbuch und Aufzeichnung des Warenausganges, SWK 1963, C III 11; W.P., Über das Wareneingangsbuch und die Aufzeichnung des Warenausganges, StK 1969, 1; Ellinger, Hat die Schuhschachtel ausgedient? StuB 1990, H 1, 6 (9); Bibus, Die Änderungen der Bundesabgabenordnung (III), SWK 1990, A V 11 (14); Ellinger, Neuregelungen betreffend die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die Erteilung von Belegen, ÖStZ 1990, 266 (267 f); Bartholner/Koban, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner4, Wien 1997, 348 ff; Huber, Zur ordnungsmäßigen Aufzeichnung des Wareneingangs in der Gastronomie nach Wegfall der Getränkesteuer, SWK 2001, S 414 (S 417); Kohler, Zur Euro-Umstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung, ÖStZ 2001, 597 (600); Pernt/Wenk, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 87 ff; Woischitzschläger, Das Wareneingangsbuch - ein Relikt? in Köglberger-GS, 331 ff; Eitler/Herzog/Schuh, Einnahmen-Ausgabenrechnung9, 42 ff und 99 ff; Berger, Verein3, 120.
Erlässe: Durchführungserlass zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung, AÖF 1990/169.
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Das Wareneingangsbuch ist für steuerliche Zwecke zu führen. Es dient primär zur Kontrolle (Verprobung) ...