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ISR 11, November 2017, Seite 390

Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG – Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste

Martin Weiss

ISR.2017.11.R.01

AStG i.d.F. des SEStEG/JStG 2009 § 6 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (Anschluss an das Senatsurteil BFH v. – I R 43/86, BFHE 160, 180 = BStBl. II 1990, 615).

BFH Urt. - I R 27/15

S. 391

Das Problem:

I. Vorbemerkung zur Entstrickungsbesteuerung

Die Entstrickungsbesteuerung ist durch die jüngsten Richtlinien der EU („ATAD 1“) erneut in der Diskussion. Darin werden Vorgaben – neben zahlreichen anderen Feldern des Internationalen Steuerrechts (Überblick bei Kahlenberg, StuB 2016, 911) – für die Besteuerung in den Mitgliedstaaten bei Entstrickungsfällen gemacht (Müller/Wohlhöfler, IWB 2016, 665 [666]). Das deutsche Steuerrecht kennt bereits umfassende Regelungen zur Besteuerung bei der Entstrickung von Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG; § 12 Abs. 1 KStG; § 16 Abs. 3a EStG; zur fehlenden gewerbesteuerlichen Regelung Weiss, Ubg 2017, 95 [99]). Auch die unionsrechtlichen Vorgaben bezüglich der anzusetzenden Besteuerungsfolgen sind insoweit durch § 4g EStG und § 36 Abs. 5 EStG umgesetzt.

Im steuerlichen Pr...

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