Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Absicht zur Rückkehr ins Inland, die für Zwecke des § 6 Abs. 3 AStG ein Entfallen des Steueranspruchs ermöglichen kann, muss bereits im Wegzugszeitpunkt bestehen
isr.2020.01.i.0015.01.e
AStG § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4, § 17; AO § 8, § 9
1. Der Anwendung der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG bei einem Wegzug in einen Drittstaat (hier: Vereinigte Arabische Emirate) stehen keine unionsrechtlichen Bedenken entgegen.
2. Das „Entfallen“ des Steueranspruchs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG erfordert als subjektives Element einen Willen zur Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht, der bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs vorhanden sein muss.
3. Eine gesetzliche Vermutung, dass bei einer Rückkehr innerhalb von fünf Jahren von einer Rückkehrabsicht auszugehen ist, kann dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG nicht entnommen werden.
4. Die Anforderungen an den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis der Rückkehrabsicht für Zwecke des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG dürfen nicht überspannt werden.
FG Münster Urt. - 1 K 3448/17 E - ECLI:DE:FGMS:2019:1031.1K3448.17E.00
Das Problem: Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG und ihr Verhältnis zum Unionsrecht beschäftigen derzeit die FG und Steuerpflichtigen stark. Nach der Wächtler-Entscheidung des EuGH (, ECLI:EU:C:2019:138 = ISR 2019, 159 [Nürnberg] = ISR 2019, 436 [Hummel]) ha...