BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 110
1
Beispiele für gesetzliche Fristen, die verlängerbar sind, sowie für nicht verlängerbare gesetzliche Fristen siehe § 108 Tz 2.
2
Behördliche Fristen können stets verlängert werden. Die Verlängerung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden (§ 110 Abs 2 zweiter Satz). Solche Bedingungen, die sachgerecht sein müssen, sind Spruchbestandteil der betreffenden Fristverlängerungsbescheide. Der Fristverlängerungsbescheid ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244. Daher sind derartige Bedingungen ebenso wie die Verlängerung der Frist (und die Ablehnung der beantragten Verlängerung) nicht abgesondert anfechtbar. Solche Bescheide sind jedoch nach § 299 Abs 1 aufhebbar.
3
Unter Ablehnung iSd § 110 Abs 3 sind sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages zu verstehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 7).
Eine „pro-forma“-Abweisung, die jedoch die beantragte Frist gewährt, dürfte keine Abweisung iSd § 110 Abs 3 (sondern eine Fristverlängerung) darstellen (vgl Bartos, ÖGWT: per saldo 1997, H 2, 39, unter Hinweis auf einen Vortrag von Karger; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 110, 317).
Erfolgt die Ablehnung durch Beschluss eines Verwaltungs...