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Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer: Bindungswirkung und erstmalige Anwendung der Konsultationsvereinbarung in § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010
ISR.2016.01.R.03
AO i.d.F. des JStG 2010 § 2 Abs. 2; EGAO i.d.F. des JStG 2010 Art. 97 § 1 Abs. 9; EStG 2009 § 10a Abs. 4 Satz 1, § 19, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 25 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3; KonsVerCHEV vom § 24 Abs. 1, § 25; GG Art. 80 Abs. 1
1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung)
2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom , bekanntgegeben durch das -CHE/07/10015, IV C 6 - S 1301 Schz - 101/92, IV C 6 - S 1301 Schz - 26/97, BStBl. I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV...