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ISR 9, September 2020, Seite 312

Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nach § 50d Abs. 12 EStG für Abfindungen eines im Zuflussjahr beschränkt Steuerpflichtigen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wurden

Katharina Schlücke

isr.2020.09.i.0312.01.e

EStG 2009 § 11 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 12; OECD-MA Art. 15 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. 14 Abs. 1 Satz 2

1. § 50d Abs. 12 EStG knüpft an die frühere Tätigkeit an. Dies hat zur Folge, dass abkommensrechtlich nur dem jeweiligen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Abfindung zusteht. Es ist allein auf die Rechtslage im Zuflusszeitpunkt abzustellen. Auf die tatsächliche frühere steuerrechtliche Behandlung der laufenden Zahlungen kommt es nicht an (Rz. 51).

2. § 50d Abs. 12 EStG regelt eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen steuerlichen Behandlung der Einkünfte die Problematik der Abfindung. Diese soll der jeweiligen Tätigkeit zeitanteilig oder der Höhe nach zugeordnet werden. Es ist grundsätzlich eine Aufteilung nach Zeit oder Einkünften möglich (Rz. 46) (Rz. 55) (Rz. 57).

Hess. FG Urt. - 9 K 353/19 - ECLI:DE:FGHE:2020:0227.9K353.19.00

Das Problem: Die Parteien streiten um die steuerliche Behandlung einer geleisteten Abfindungszahlung im grenzüberschreitenden Kontext. Umstritten ist die konkrete Anwendung der Regelung des § 50d Abs. 12 EStG.

Kläger war ein Arbeitnehmer, der von 2007–2009 in Deutschland ansässig und bei einem deutschen Ar...

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