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ISR 1, Jänner 2016, Seite 12

Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 bei in der Schweiz beschäftigtem Grenzgänger

Martin Weiss

ISR.2016.01.R.04

EStG 2009 § 25 Abs. 1, § 46 Abs. 3 u. 5; EStDV § 70; GG Art. 3 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1

Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gem. § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind (Anschluss an BFH v. – VI 299/57 U, BFHE 69, 538 = BStBl. III 1959, 462, und BFH v. – VI R 117/90, BFHE 167, 52 = BStBl. II 1992, 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger).

BFH Beschl. - I R 69/13

Das Problem: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 im Inland wohnten und dort auch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr bei einer in der Schweiz ansässigen AG Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 166.248 CHF. Aufgrund der Regelung des Art. 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 des DBA Deutschland-Schweiz 1971/1992 führte der schweizerische Arbeitgeber vom Bruttolohn 4,5 % Quellensteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Die Klägerin erzielte einen Bruttoarbeitslohn von 67.415 € aus ihrer Tätigkeit bei einem deutschen ...

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