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Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003
EStG § 39b Abs. 6, § 42d, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und d; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1; DBA-Polen 2003 Art. 16, Art. 3 Abs. 2
Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.
BFH Beschl. - I R 76/17
BStBl. II 2021, 275
Das Problem: Dem Besprechungsbeschluss lag folgender Fall zugrunde. Die Klägerin war eine inländische GmbH, die zwischen 2007 und 2013 auf Grundlage eines Dienstvertrags eine Geschäftsführerin beschäftigte. Die Geschäftsführerin war gelegentlich in Deutschland tätig, ging ihren Aufgaben aber überwiegend in Polen, wo sie ihren einzigen Wohnsitz hatte, und in anderen Staaten nach. Für ihre Tätigkeit erhielt sie laufenden Arbeitslohn sowie geldwerte Vorteile (private Nutzung des Dienstwagens). Anlässlich der Vertragsauflösung erhielt die Klägerin eine Abfindungszahlung.
Die Klägerin führte die Lohnsteuer nur soweit ab, als diese zeitanteilig auf die Tätigkeit der Geschäftsführerin in Deutschland entfiel. Für die Abfindungszahlung sowie den g...