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Einwirkung abkommensrechtlicher Begriffsbestimmungen auf innerstaatliches Steuerrecht
ISR.2016.12.R.02
AO § 2 Abs. 1, § 12; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 Satz 1, § 9 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Türkei 1985 Art. 5
Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (Bestätigung von BFH, Urt. v. – IV R 268/82, BFHE 146, 447 = BStBl. II 1986, 659 = FR 1986, 494; Abweichung von AEAO zu § 12 Tz. 4; BStBl. I 2014, 290, zuletzt geändert durch BStBl. I 2016, 155).
BFH Urt. - I R 50/15
Das Problem: Die Gewerbesteuer ist (noch) ein Paradebeispiel für ein territorial ausgerichtetes Besteuerungsregime. Dies kommt durch § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zum Ausdruck, wonach als Steuerobjekt jeder im Inland belegene Gewerbebetrieb gilt. Weiterhin klärt § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, dass Voraussetzung dafür eine im Inland befindliche Betriebsstätte ist. Folglich bleiben im Ausland erzielte Betriebsstätteneinkünfte schon systematisch ausgespart, was durch § 9 Nr. 3 GewStG explizit (oder rein deklaratorisch) angeordnet wird. Gleichwohl fehlt im Bereich der Gewerbesteuer eine eigenständige Definition des Betriebsstättenbegriffs, an den § 2 Abs. 1 Satz...