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ISR 02, Februar 2019, Seite 44

Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividende einer doppelt ansässigen EU-Kapitalgesellschaft

Martin Weiss

isr.2019.02.i.0044.01.e

GewStG § 8 Nr. 5 Satz 1; § 9 Nr. 2a; § 9 Nr. 7

1. Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland und inländischem Ort der Geschäftsleitung kann beim empfangenden Gewerbebetrieb der Kürzung des § 8 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG unterfallen.

2. Der Begriff „inländisch“ in § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Bei vollumfänglicher Gewerbesteuerpflicht der leistenden Gesellschaft ist diese als inländisch im Sinne der Vorschrift zu verstehen.

FG Hessen Urt. - 8 K 1279/16

Das Problem: Bei der Gewerbesteuer gehören die internationalen Bezüge zu den schwierigsten Problemen. Sie werden häufig durch Anwendung des „Territorialitätsprinzips“ gelöst, das allerdings an einigen Stellen gesetzgeberisch durchbrochen worden ist (Roser in FS Gosch, 2016, S. 351 ff.; Bärsch/Böhmer, DB 2017, 567 [572]). In den letzten Jahren waren in diesem Problemkreis die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrag unter dem AStG (BFH v. – I R 10/14, BStBl. II 2015, 1049 = FR 2015, 719 m. Anm. Klein = ISR 2015, 276 m. Anm. Quilitzsch; Weiss, IWB 2016, 126) sowie die Erfassung des „Direktgeschäfts“ bei Tätigkeiten im...

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