BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 102a
1
Nach Raschauer (in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, 274) statuiert § 102a eine rechtspolitisch bedeutsame, aber bedenkliche Abweichung vom generellen Standard (der Bundesverwaltung). Zwar folge aus § 102a nicht, dass in Landes- und Gemeindeabgabensachen eine Zustellung mit Zustellnachweis oder eine Eigenhandzustellung unzulässig wäre, jedoch obliege es dem (schrankenlosen) Ermessen der zuständigen Behörde, welche Zustellform sie wählt.
2
„§ 102a lässt Zustellungen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben in dieser Hinsicht zur Gänze in das allgemeine ‚Zustellrecht zurückfallen. Dieses verpflichtet für sich gesehen aber zu keinem Zustellnachweisen (…; es teilt vielmehr der Behörde ein entsprechendes Beweisrisiko zu, wenn ohne Nachweis zugestellt worden sein sollte (§ 26 Abs 2 Satz 2 ZustG). Das bedeutet grundsätzlich keine Nachweisbedürftigkeit des Zustellvorganges, außer die BAO würde ausdrücklich anderes verfügen (zB § 91 Abs 3 betreffend zwangsstrafenbewehrte Vorladungen). So fällt der Rechts(Schutz) Standart hinter das AVG zurück, das in seinem § 22 bei entsprechender Wichtigkeit der Erledigung – hierin der BAO sonst vergleichbar – zumindest nachweispflichtige oder sogar eige...