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Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen Fluggesellschaft
ISR.2014.04.R.02
EStG 2002 n.F./2009 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 3; DBA-Irland 1962 Art. XII Abs. 3, Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BStBl. I 2008, 988).
BFH Beschl. - I B 109/13
Das Problem: Nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens befindet. Nach Art. 23A Abs. 1 und 3 OECD-MA sind diese Einkünfte im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbeh...