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ISR 01, Jänner 2016, Seite 8

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zu im Streitfall nicht einschlägigen, aber gleich gelagerten Treaty Overridings; Kostenentscheidung für eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung

Christian Kahlenberg

ISR.2016.01.R.02

EStG § 50d Abs. 8 Satz 1, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, § 50d Abs. 10; FGO § 74

1. Beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 und Abs. 10 EStG berechtigen das FG nicht zur Aussetzung eines Klageverfahrens betreffend § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Umstand, dass es sich bei allen genannten Regelungen um sog. Treaty overriding handelt und diese insoweit „gleich gelagert“ sind, veranlasst nicht, sie samt und sonders gleichzubehandeln.

2. Über die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gegen die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden.

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH Beschl. - I B 113/14

Das Problem: Wenngleich sich die Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht (vgl. BFH v. – I R 86/13, BStBl. II 2015, 18 = FR 2015, 86 m. Anm. Mitschke = ISR 2014, 377 m. Anm. Quilitzsch; anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 21/14), so hat der BFH in einer jüngeren Entscheidungsreihe den potentiellen Anwendungsbereich jener Vorschrift stark beschnitten (s. BFH v. – I B 109/13, ISR 2014, 124 m. Anm. Kempermann = FR 2014, 575 = BFH/NV 2014, 623; v. – I R 68/14, ISR 2015, 353 m. Anm. Kahlenberg = BFH/NV 2015, 1502; v.

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