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Besteuerungsrecht für die Einkünfte als Seemann der Republik Zypern; unveränderte Auslegung des Begriffs des „Unternehmens“ i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974
ISR.2016.04.R.03
DBA-Zypern 1974 Art. 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 15 Abs. 3
1. „Unternehmen“ i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 kann nur ein Unternehmen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern 1974 sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Dieses Unternehmen muss zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds i.S.d. Abkommensrechts sein.
2. Mit „Unternehmen“ ist nicht (allein) der Arbeitgeber gemeint.
3. Eine andere Auslegung des Begriffs des „Unternehmens“ i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974 lässt sich weder aus dem erst für Veranlagungszeiträume ab dem anzuwendenden DBA-Zypern 2011 oder dem Protokoll zu diesem Abkommen ableiten noch aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom .
4. Auch im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im internationalen Seeverkehr ist es der Rechtsprechung verwehrt, entgegen Wortlaut, Vorschriftenzusammenhang und Zweck eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus tatsächlichen Erwägungen heraus Abhilfe zu schaffen; dies ist vielmehr den Vertragsstaaten vorbehalten.
(nicht amtliche Leitsätze)
BFH Beschl. - I R 63/13
Das Problem: Abweichend von dem für die Ver...