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ISR 10, Oktober 2015, Seite 353

I R 68/14: Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen Zweigniederlassung einer US-amerikanischen Fluggesellschaft; I R 69/14: kein Besteuerungsrückfall für im Quellenstaat teilweise besteuerte Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten aus seiner Tätigkeit für eine in Irland ansässige Fluggesellschaft

Christian Kahlenberg

ISR.2015.10.R.02

I R 68/14: EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 3; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 5, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und Abs. 3 Buchst. b; I R 69/14: EStG § 50d Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 3; DBA-Irland Art. 12 Abs. 3, 22 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 1.

I R 68/14: 1. Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Großbritannien) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen , BStBl. I 2008, 988; Bestätigung des Senatsbeschlusses vom [BFH v. – I B 109/13, BFHE 244, 40]).

2. Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ...

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