BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 89
Literatur: Langheinrich/Ryda, Der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden und den Kunden, die Niederschrift und der Aktenvermerk, FJ 2001, 14 (20 f).
1
Aktenvermerke werden allein von der Behörde (ohne Mitwirkung zB der Partei) errichtet. Sie haben daher eine geringere Beweiskraft als dem § 87 entsprechende Niederschriften. Sie sind Beweismittel, die nach den allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sind (vgl , 0186; , 92/13/0274; , 96/15/0259).
2
Wird der Inhalt eines Aktenvermerkes bestritten, so ist der betreffende Organwalter als Zeuge zu vernehmen ().
3
Die Beweiskraft eines Aktenvermerkes ist umso geringer, als er den für ihn geltenden Formvorschriften nicht entspricht, zB wenn das Datum fehlt () oder wenn statt der Unterschrift nur ein Handzeichen angebracht ist.
Die Einfügung des zweiten Satzes im § 89 Abs 2 erfolgte durch BGBl I 2009/20 (AbgVRefG) nach dem Vorbild des § 63 Abs 2 zweiter Satz S-LAO (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 8).
Die Zulässigkeit von nicht unterschriebenen Aktenvermerken ermöglicht „elektronische“ Aktenvermerke, somit ohne Ausdruck auf Papier zwecks ...