Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 86

Christoph Ritz

1

Nicht unter § 85 Abs 1 fallende Anbringen sind zB Dienstaufsichtsbeschwerden (zB Dollak, SWK 1972, A V 47; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 86 Anm 1) und bloße Mitteilungen der Partei, zu denen sie nicht verpflichtet ist (Stoll, BAO, 868), etwa die Bezichtigung, eine bestimmte Person hätte Abgaben hinterzogen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 86, 265).

Solche Anbringen dürfen grundsätzlich mündlich erfolgen. Sie müssen in den Amtsstunden entgegengenommen werden (§ 85 Abs 3 zweiter Unterabsatz).

2

Derartige Anbringen sind schriftlich einzubringen, wenn es ihre Wichtigkeit oder ihr Umfang erfordert, außer wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

3

Mitteilungen, die den Abgabenbehörden telefonisch zugehen, fallen nicht unter § 86, sind aber nach § 89 Abs 2 in einem Aktenvermerk festzuhalten (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86 Anm 3).

4

Zur sinngemäßen Geltung des § 86 BAO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (dem § 56 Abs 2 FinStrG zufolge) siehe zB Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG4, § 56 Tz 45.

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