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EuGH-Urteil im Fall UsedSoft gegen Oracle klärt steuerlichen Teilaspekt des grenzüberschreitenden Online-Softwarevertriebs
Der EuGH hat in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle entschieden, dass der Softwarehersteller den Weiterverkauf einer per Internet-Download gekauften Standardsoftware nicht untersagen kann, weil sich sein Verbreitungsrecht wie im Fall des Verkaufs eines Datenträgers mit dem erstmaligen Inverkehrbringen der Software erschöpft (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Der Verfasser zieht daraus den Schluss, dass der Online-Vertrieb einer Standardsoftware nicht zu inländischen Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f bzw. Nr. 6 EStG führen kann. Denn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung besteht auch in den Download-Fällen in der Veräußerung einer Programmkopie, nicht aber in der Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Der Online-Vertrieb einer Standardsoftware ist daher ebenso wie der Verkauf von Standardsoftware auf Datenträgern als „Direktgeschäft“ einzuordnen.The ECJ held in a copyright case (UsedSoft v. Oracle) that a software company must not stop a customer from reselling a downloaded program copy as its right of distribution is exhausted under the same rules that govern the first sale of a program copy stored on a physical storage medium (§ 69c no. 3 sentence 2 Copyright Act). The author concludes from the ECJ...