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Neues zur Finalität von Auslandsverlusten
ISR.2012.01.R.04
Tuloverolaki (finnisches Einkommensteuergesetz) §§ 119 Abs. 1, 2, 123 Abs. 2; RL 2009/133/EU Art. 6; AEUV Art. 43, 49
Weder die Fusionsrichtlinie noch die Art. 49 und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine inländische übernehmende Gesellschaft im Rahmen ihrer Besteuerung die Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig gewesenen und mit ihr fusionierten Gesellschaft aus deren dort ausgeübten Tätigkeit, die dem alleinigen Besteuerungsrecht des anderen Mitgliedstaats unterlag, nicht in Abzug bringen darf.
EuGH Schlussantr. - Rs. C-123/11 - A Oy
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott
Das Problem: Seit der Marks & Spencer-Entscheidung (, FR 2006, 177 = Slg. 2005, I-10837) galt als unionsrechtlich geklärt, dass Mitgliedstaaten, die im nationalen Kontext ein System der Gruppenbesteuerung anwenden, bei Vorliegen der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gruppenbesteuerung auch Verluste ausländischer Tochtergesellschaften berücksichtigen müssen, wenn diese „final“ geworden waren. Entsprechendes wurde für ausländische Betriebsstättenverluste aus dem EuGH-Urteil in der Rs. Lidl Belgium (