FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 14 Teilbarkeit des Geschäftsanteils
Zu § 14
Wegen des weniger personalistischen Charakters der FlexKapG soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis des GmbHG betreffend die Teilbarkeit von Geschäftsanteilen umgekehrt werden. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag sind die Geschäftsanteile also teilbar.
Sofern im Gesellschaftsvertrag die Ausgabe von Stückanteilen gemäß § 13 vorgesehen ist, die nach dem dritten Satz dieser Bestimmung nicht (weiter) teilbar sind, kommt § 14 keine Bedeutung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Teilbarkeit als Regelfall | |
II. | Regelung im Gesellschaftsvertrag | |
III. | Übertragung der Mitgliedschaftsrechte |
I. Teilbarkeit als Regelfall
1
Ergänzend zu § 75 Abs 2 GmbHG, der die „Einheitlichkeit“ (zwingend) des Geschäftsanteils einer GmbH festlegt, normiert § 79 GmbHG, dass die Teilung eines Geschäftsanteils nur dann zulässig ist, wenn den Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist.
2
Der Regelfall der Unteilbarkeit des Geschäftsanteils wird für die FlexKapG umgekehrt; das FlexKapGG ordnet in § 14 als Regelfall die Teilbarkeit an, welche gesellschaftsvertraglich jedoch ausgeschlossen werden kann.
3
Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Stückanteile nach § 13 vorgesehen sind, ändert sich jedoch auch bei der FlexKapG nichts am grundlegenden Prinzip, dass die Teilung des Geschäftsanteils nicht uneingeschränkt möglich ist, sondern an die Abtretung der neu geschaffenen Teile geknüpft ist. Im Sinne der Immobilisierung der Geschäftsanteile sollen (uneingeschränkter) Handel und Vermehrung der Gesellschafterinnen unterbunden werden. Die Teilung des Anteils ist sohin zwangsläufig als Vorstufe einer Teilveräußerung konzipiert.
4
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Teilbarkeit gilt bei Stückanteilen nach § 13. Werden Stückanteileausgegeben, ist eine Teilung ebendieser nicht möglich (§ 13 letzter Satz).
II. Regelung im Gesellschaftsvertrag
5
Nach der Intention des Gesetzgebers soll es der Voraussicht der Gesellschafterinnen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages überlassen werden, ob die Teilung des Geschäftsanteils ausgeschlossen (oder eingeschränkt) werden soll. Eine entsprechende Einschränkung der Teilbarkeit kann jedoch auch nachträglich im Gesellschaftsvertrag normiert werden; dabei sind die allgemeinen Mehrheitserfordernisse nach § 50 GmbHG zu beachten.
6
Im Gesellschaftsvertrag kann die Unteilbarkeit explizit festgehalten werden. Es wird davon auszugehen sein, dass der Gesellschaftsvertrag aber auch nur in Hinblick auf bestimmte Gesellschafterinnen eine Unzulässigkeit der Teilung festlegen kann.
7
Aus der Zulässigkeit der Teilbarkeit von Geschäftsanteilen muss sich zwangsläufig auch die Zulässigkeit der Abtretung von Teilen des Geschäftsanteils ergeben.
8
Die Volleinzahlung der auf den Geschäftsanteil entfallenden Stammeinlage ist keine Voraussetzung für die Teilung.
III. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte
9
Wird ein Geschäftsanteil geteilt, so muss der Teil des Geschäftsanteils, der übertragen wird, von allen Mitgliedschaftsrechten, die der ursprüngliche (ganze) Geschäftsanteil enthielt, quotenmäßig Anteile enthalten. Es müssen der Erwerberin des Teils sohin jene Rechte, die jeder Gesellschafterin aufgrund des Gesetzes zustehen (zB Auskunftsrecht, Anfechtungsrecht), ebenso zukommen.
10
Ferner hat eine „Aufteilung“ der Stammeinlage zu erfolgen; dies unter Berücksichtigung der in § 3 bzw im Gesellschaftsvertrag normierten (gesetzlichen bzw gesellschaftsrechtlichen) Mindeststammeinlage. Die aus einer Teilung entstehenden Geschäftsanteile dürfen sohin nicht unter EUR 1 bzw den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen (höheren) Mindestbetrag herabsinken.
11
§ 79 Abs 4 GmbHG gilt auch bei der FlexKapG (s jedoch zum Mindestbetrag der Stammeinlage § 3).