FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
1. Aufl. 2024
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§ 5 Einzahlungen auf die Stammeinlagen
Zu § 5
Da die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafterin bei der FlexKapG nur 1 Euro beträgt (vgl. § 3), ist auch die mindestens darauf zu leistende Einzahlung mit 1 Euro festzusetzen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Mindestbareinlage der Gesellschafterinnen | ||
A. | Viertelregelung | ||
B. | Mindesteinzahlungsbetrag | ||
C. | Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen | ||
III. | Fälligkeit und Leistungsart | ||
I. Allgemeines
1
§ 5 regelt die Mindesteinzahlung, die jede Gesellschafterin vor Eintragung der FlexKapG in das Firmenbuch zu leisten hat. In Abweichung von § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG muss auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 1 eingezahlt sein. Soweit auf eine Stammeinlage weniger als EUR 1 bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
2
Fraglich ist der Zweck der Bestimmung. Sie dient wohl nicht dem Schutz der Gläubiger, da es für diese gleichgültig ist, welche Gesellschafterin wie viel einzahlt. Relevant ist aus Gläubigersicht nur, dass der FlexKapG mit Eintragung in das Firmenbuch ein gewisser Mindestgesamtbetrag zur Verfügung steht. Bei der GmbH soll die individuelle Mindesteinzahlungsverpflichtung offenbar als Nachweis der Seriosität der Beteiligung dienen. Sofern § 5 eine ähnliche Zielsetzung verfolgt, darf bezweifelt werden, dass aus einem Mindestbetrag von EUR 1 auf die Ernsthaftigkeit der Gründerinnen geschlossen werden kann.
II. Mindestbareinlage der Gesellschafterinnen
A. Viertelregelung
3
Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel eingezahlt sein (§ 5 erster Halbsatz). Die Viertelregelung entspricht somit jener bei der GmbH (vgl § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG). Da auf jede bar zu leistende Stammeinlage jedenfalls EUR 1 einzuzahlen ist (§ 5 zweiter Halbsatz), gelangt diese Regelung nur für bar zu leistende Stammeinlagen von über EUR 4 zur Anwendung.
B. Mindesteinzahlungsbetrag
4
Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt bei der FlexKapG je bar zu leistender Stammeinlage EUR 1 und ist damit deutlich geringer als jener bei der GmbH (EUR 70; s § 10 Abs 1 erster Satz GmbHG). Die Herabsetzung ist auf § 3 zurückzuführen, der den Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen ebenfalls mit EUR 1 festlegt. Dadurch sollen auch sehr geringe Beteiligungen, zB im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, darstellbar sein.
5
Ist auf eine Stammeinlage weniger als EUR 1 bar zu leisten, muss die bar zu leistende Stammeinlage voll eingezahlt sein. Dies kann bei einer gemischten Bar- und Sachgründung der Fall sein. Die Zulässigkeit von Sacheinlagen ergibt sich mangels abweichender Regelungen im FlexKapGG aus der subsidiären Anwendbarkeit des GmbH-Rechts nach § 1 Abs 2 (vgl §§ 6, 6a, 10, 10a und 52 GmbHG).
6
Eine Sonderbestimmung sieht § 9 Abs 2 bei Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils vor: Hier ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten.
7
Vom Mindesteinzahlungsbetrag der einzelnen Gesellschafterin zu unterscheiden ist der Mindesteinzahlungsgesamtbetrag, den alle Gesellschafterinnen gemeinsam zu leisten haben. Er beträgt grundsätzlich EUR 5.000. Liegt eine Ausnahme nach § 6a Abs 2 und 3 GmbHG (Unternehmensfortführung) oder Abs 4 (Gründungsprüfung) vor und sind die bar zu leistenden Einlagen daher niedriger als EUR 5.000, müssen sie voll bar eingezahlt sein (§ 10 Abs 1 Satz 2 GmbHG iVm § 1 Abs 2).
C. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen
8
Sowohl bei der Viertelregelung als auch beim Mindesteinzahlungsbetrag von EUR 1 handelt es sich um zwingende Untergrenzen. Der Gesellschaftsvertrag kann höhere Mindestanforderungen vorsehen. Auch ohne eine solche statutarische Regelung können die Gesellschafterinnen freiwillige Mehrleistungen erbringen.
III. Fälligkeit und Leistungsart
9
Die Verpflichtung der Gesellschafterinnen, ihre jeweiligen Bareinlagen im gesetzlichen oder statutarisch vorgesehenen Umfang zu leisten, entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung ist der Anspruch sofort fällig. Erfolgt die Einzahlung vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages und damit noch im Vorgründungsstadium, entfaltet sie gegenüber der (Vor-)FlexKapG nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie auf diese übergeleitet wird. Kommt eine Gesellschafterin ihrer Einzahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nach, hat sie nach § 65 GmbHG Verzugszinsen zu leisten. Zudem kann der Gesellschaftsvertrag in diesem Fall Konventionalstrafen vorsehen. Ist die Gesellschafterin trotz Setzung einer Nachfrist mit der Einzahlung ihrer Stammeinlage säumig, kann die FlexKapG ein Kaduzierungsverfahren einleiten, auf das die §§ 66 ff GmbHG zur Anwendung gelangen.
10
Bareinlagen können nur durch Gutschrift bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem CRR-Kreditinstitut iSd § 9 BWG auf ein Konto der (Vor-) Gesellschaft oder der Geschäftsführerinnen zu deren freien Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach deren Eintragung eingezahlt werden (§ 10 Abs 2 GmbHG iVm § 1 Abs 2). Aus praktischer Sicht ist bei einem Auslandskonto zu beachten, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit haben muss, auf Euro lautende Konten zu führen, was aber in der Regel der Fall sein wird. Bei der vereinfachten Gründung besteht keine Wahlmöglichkeit. Hier hat die Einzahlung zwingend auf ein Konto der künftigen Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin zu erfolgen (s dazu § 4 Rz 8 ff).