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FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Wünscher (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4926-9

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Wünscher (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

Stefanie Heimel

Zu § 3

Um in einer FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können, soll der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen lediglich 1 Euro - statt 70 Euro bei der GmbH - betragen.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Mindestbetrag
4- 13

I. Allgemeines

1

§ 3 modifiziert mit der Festlegung der (neuen und niedrigeren) Stammeinlage die bislang bekannte Grundlage des GmbHG für die FlexKapG.

2

Die in § 6 Abs 1 GmbHG normierte Regelung zu Stammkapital und Stammeinlage der GmbH wurde seit der Stammfassung des GmbHG (RGBl 1906/58) durch die GmbH-Novelle 1980 und durch das 1. Euro-JuBeG 1998 (BGBl I 1998/125) geändert. Während die GmbH-Novelle 1980 die Mindesthöhe der Stammeinlage von ATS 1.000 eingeführt hat, kam es durch das 1. Euro-JuBeG 1998 zur (in Folge der Einführung des Euro) erforderlichen Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge. Grundsätzlich wurde § 6 GmbHG auch im Rahmen des GesRÄG 2013 novelliert, mit welchem kurzfristig die „GmbH-Light“ eingeführt wurde, da die entsprechende Regelung jedoch im Rahmen des AbgÄG 2014 wieder zurückgenommen wurde, galt bis zum GesRÄG 2023 die unveränderte Fassung von § 6 GmbHG idF AbgÄG 2014. Durch das GesRÄG 2023 erfolgte auch eine Novellierung von § 6 Abs 1 GmbHG. Dadurch wurde das Mindeststammkapital der GmbH von bisher EUR 35.000 auf EUR 10.000 reduziert. Durch § 1 Abs 2 gilt § 6 GmbHG idF GesRÄG 2023 auch für die FlexKapG; das Stammkapital einer FlexKapG hat daher mindestens EUR 10.000 zu betragen. Darüber hinaus werden im FlexKapGG abweichende Regelungen für die Mindesthöhe der Stammeinlage normiert. Denn während bei der (bisherigen) gründungsprivilegierten GmbH (vgl hierzu den durch das GesRÄG 2023 außer Kraft getretenen § 10b GmbHG) die Stammeinlage jeder einzelnen Gesellschafterin ebenfalls zumindest EUR 70 betragen musste und dies bei der „klassischen“ GmbH weiterhin der Fall ist (vgl § 6 zweiter Satz GmbHG), wird die Mindesthöhe der Stammeinlage für die FlexKapG durch § 3 im Vergleich zur GmbH reduziert und auf EUR 1 festgelegt.

3

Die Reduzierung des Mindestbetrags der Stammeinlage ist zudem Ausdruck des Umstandes, dass die FlexKapG laut den Mat als Hybridform zwischen der GmbH und der Aktiengesellschaft gesehen werden kann (s aber § 1 Rz 10). Gem § 8 Abs 2 und Abs 3 AktG müssen Nennbetrags- und Stückaktien auf jeweils mindestens EUR 1 oder auf ein Vielfaches davon lauten. Dieser gesetzlich festgelegte Betrag stellt gleichzeitig die Untergrenze der Einlagepflicht pro Aktie dar. Sohin hat das FlexKapGG ein entsprechendes Pendant zur aktienrechtlichen Regelung geschaffen.

II. Mindestbetrag

4

Die Stammeinlage ist der jeweilige Anteil der Gesellschafterin am Stammkapital und jener Betrag, zu dessen Aufbringung sich eine Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat (Beteiligung einer Gesellschafterin an der Aufbringung des gesamten Stammkapitals). Die Stammeinlage muss gem § 3 mindestens EUR 1 betragen.

5

Die Reduzierung der Mindeststammeinlage auf EUR 1 (im Vergleich zu EUR 70 bei der GmbH) ist erfolgt, um bei der FlexKapG auch sehr geringe Beteiligungen darstellen zu können. Damit rückt der Gesetzgeber noch weiter vom ursprünglichen Gedanken ab, wonach durch den Mindestbetrag der Stammeinlage nicht leistungsfähige und unerfahrene Personen von der Beteiligung ferngehalten werden sollten. Auch wenn in der Praxis eine Mindeststammeinlage von EUR 70 unerfahrene Personen nicht von der Beteiligung an einer GmbH abgehalten hat, soll nunmehr durch die reduzierte Stammeinlage von EUR 1 bewusst eine kostengünstige Beteiligung an der neuen Gesellschaftsform sowie eine breite Streuung der Geschäftsanteile ermöglicht werden. Zudem erleichtert das neue System die Kapitalaufnahme durch hinzutretende Gesellschafterinnen, wenn der innere Wert des Unternehmens hoch ist und daher anlässlich einer Kapitalerhöhung ein geringes Nominale und ein hohes Agio geleistet werden.

6

Einen Höchstbetrag der Stammeinlage normiert das FlexKapGG nicht. Solange der Mindestbetrag beachtet wird, sind die Gesellschafterinnen sowohl bei der Ausgestaltung der Stammeinlagenhöhe der jeweiligen Gesellschafterinnen als auch in Hinblick auf das Verhältnis, in welchem die einzelnen Stammeinlagen der Gesellschafterinnen zueinander stehen, frei.

7

Die Vereinbarung einer Stammeinlage unter dem Betrag von EUR 1 („Unterpari-Emission“) ist unzulässig. Zulässig ist die Vereinbarung eines Aufgelds („Agio“), welches zusätzlich zur Stammeinlage geleistet wird („Überpari-Emission“). Allerdings stellt dieses keinen Teil der Stammeinlage, sondern eine gesellschaftsrechtliche Nebenleistungspflicht dar.

8

Im Zuge einer Kapitalherabsetzung darf die Stammeinlage grds nicht unter den Mindestbetrag von EUR 1 herabgesetzt werden. Die Grenze der verbleibenden Mindeststammeinlage (EUR 1) gilt jedoch nur für die effektive Kapitalherabsetzung und nicht (auch) für die nominelle Kapitalherabsetzung (§ 54 Abs 3 zweiter Satz GmbHG). Bei letzterer Konstellation darf der verbleibende Betrag der einzelnen Stammeinlage den Mindestbetrag unterschreiten.

9

Die Mindeststammeinlage von EUR 1 gilt auch im Falle der für „Substanzgesellschaften“ vorgesehenen vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG. Zwar muss das Mindeststammkapital der Gesellschaft nicht eingehalten werden (und kann folglich unterschritten werden), bei einer teilweisen Zurückzahlung darf die einzelne Stammeinlage der verbleibenden Gesellschafterinnen aber nicht unter EUR 1 herabgesetzt werden.

10

Der Regelung, wonach auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 70 eingezahlt werden muss (vgl § 10 Abs 1 GmbHG), wird für die FlexKapG durch § 5 derogiert. Demnach muss jedenfalls ein Betrag von EUR 1 voll eingezahlt werden (s hierzu § 5 Rz 1 ff).

11

Im Falle der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen nach § 9 kann der in § 3 normierte gesetzliche Mindestbetrag der Stammeinlage unterschritten werden. Stammeinlage und geringster Nennbetrag müssen diesfalls mindestens 1 Cent betragen (§ 9 Abs 2).

12

Kein ausdrücklicher Bezug wird im FlexKapGG auf die Regelung des § 39 Abs 2 GmbHG genommen, wonach je EUR 10 einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren, wobei Bruchteile unter EUR 10 nicht gezählt werden. Da bei der FlexKapG nunmehr aber der Mindestbetrag der Stammeinlage auf EUR 1 reduziert ist, erscheint diese Bestimmung für Gesellschafterinnen mit einem entsprechenden Geschäftsanteil von unter EUR 10 unpassend. Zwar normiert das GmbHG, dass jeder Gesellschafterin zumindest eine Stimme zustehen muss, aufgrund der Tatsache, dass die eigentliche Bedeutung der Stammeinlagen und deren Verhältnis zueinander in der Gewährung der Stimmrechte und damit der Mehrheitsverhältnisse liegt, wäre eine explizite Regelung wünschenswert gewesen. Aktuell ist jedoch davon auszugehen, dass Gesellschafterinnen mit einer übernommenen Stammeinlage von EUR 1 bzw unter EUR 10 - sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffenen werden - (automatisch) zumindest eine Stimme zukommt.

13

Im Gesellschaftsvertrag steht es den Gesellschafterinnen frei, eine von der Stammeinlagenhöhe unabhängige Gewährung der Gesellschafterrechte und somit der Stimmgewichtung vorzusehen, da weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes dazu zwingen, gesellschaftsvertragliche Regelungen des Stimmgewichts mit den Stammeinlagen zu verknüpfen.

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