FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
2. Aufl. 2026
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§ 14 Teilbarkeit des Geschäftsanteils
Zu § 14
Wegen des weniger personalistischen Charakters der FlexKapG soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis des GmbHG betreffend die Teilbarkeit von Geschäftsanteilen umgekehrt werden. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag sind die Geschäftsanteile also teilbar.
Sofern im Gesellschaftsvertrag die Ausgabe von Stückanteilen gemäß § 13 vorgesehen ist, die nach dem dritten Satz dieser Bestimmung nicht (weiter) teilbar sind, kommt § 14 keine Bedeutung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Teilbarkeit als Regelfall | |
II. | Regelung im Gesellschaftsvertrag | |
III. | Übertragung der Mitgliedschaftsrechte | |
IV. | Teilung durch Vererbung | |
V. | Teilweise Pfändung und Verpfändung, Verwertung in der Insolvenz |
I. Teilbarkeit als Regelfall
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Ergänzend zu § 75 Abs 2 GmbHG, der (zwingend) die „Einheitlichkeit“ des Geschäftsanteils einer GmbH festlegt (so dass jeder Gesellschafterin nur ein Geschäftsanteil zukommt), normiert § 79 GmbHG, dass die Teilung eines Geschäftsanteils außer im Fall der Vererbung nur dann zulässig ist, wenn den Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist. Diese Regelungsmöglichkeit ist insofern wesen...