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FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
Wünscher (Hrsg)

FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Kurzkommentar

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5083-8

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Wünscher (Hrsg) - FlexKapGG | Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

§§ 17 bis 18

Florian Wünscher/Clemens Spitznagel/Laura Gottardi

Zu §§ 16 bis 18

Der Regelungsvorschlag entspricht den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen (§§ 65a bis 66 AktG). Für die FlexKapG nicht übernommen werden soll allerdings § 65b Abs. 1 zweiter Satz AktG, der einem Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eine Inpfandnahme eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals erlaubt (vgl. näher dazu Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65b Rz 10).

Auch von einer Übernahme des § 66a AktG wird - wegen des ungeklärten Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 82 GmbHG und der im GmbH-Recht fehlenden europarechtlichen Verpflichtung, eine solche Bestimmung vorzusehen - Abstand genommen. Den Wertungen, die der Ausnahme gemäß § 66a für Mitarbeiterbeteiligungen zu Grunde liegen, wird jedoch auch bei der Auslegung des § 82 GmbHG Rechnung zu tragen sein.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile (§ 17)
1- 3
A.
Voraussetzungen
4- 7
B.
Rechte aus in Pfand genommenen eigenen Geschäftsanteilen
8
C.
Rechtsfolgen einer unzulässigen Inpfandnahme
9
II.
Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte (§ 18)
10, 11
A.
Tochterunternehmen
12, 13
B.
Treuhänderinnen
14- 16

I. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile (§ 17)

1

Die Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile ist dem Erwerb e...

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